In Ihrer Einrichtung wurde ein Kind geboren? Dann müssen Sie die Geburt dem zuständigen Standesamt melden.
Geburt eines Kindes durch Einrichtungen anzeigen
Ansprechpartner/in
| Frau P. Schneider | |
| Rathaus der Gemeinde Scheeßel, Zimmer EG 16 // EG Untervogtplatz 1 27383 Scheeßel Telefon: 04263 93081834 E-Mail: p.schneider@scheessel.de | |
Allgemeine Informationen
Wenn in Ihrer Einrichtung ein Kind geboren wurde, müssen Sie die Geburt dem zuständigen Standesamt melden.
Verfahrensablauf
Die Geburt des Kindes können Sie schriftlich oder gegebenenfalls elektronisch anzeigen.
- Reichen Sie die Geburtsanzeige beim zuständigen Standesamt ein.
- Das Standesamt prüft Ihre Angaben und Unterlagen.
- Gegebenenfalls fordert das Standesamt weitere Auskünfte oder Unterlagen von Ihnen nach.
- Das Standesamt verzeichnet die Geburt im Geburtsregister.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an das für den Geburtsort zuständige Standesamt.
Zuständige Stelle
Zuständig ist das Standesamt am Geburtsort des Kindes.
Voraussetzungen
- Die Geburt fand in Ihrer Einrichtung statt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Geburtsanzeige mit Unterschrift der Einrichtung oder elektronischer Signatur mit Angabe zu Mutter und Kind.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen die Geburt innerhalb 1 Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt melden. Der Tag der Geburt zählt nicht zur Frist. Bei einer Totgeburt muss die Meldung spätestens am 3. Werktag nach der Geburt erfolgen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer liegt in der Regel zwischen 1 Tag und 6 Monaten.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
nicht angegeben
Anträge / Formulare
nicht angegeben
Was sollte ich noch wissen?
Es gibt folgende Hinweise: Die Leistung dient lediglich zur Erfüllung der gesetzlichen Meldepflicht. Wenn die Geburt beim Standesamt registriert wird, sind weitere Nachweise erforderlich.