Wenn Sie die Jagd mit Greifen oder Falken ausüben wollen, müssen Sie neben der Falknerprüfung eine Jägerprüfung oder besondere Jägerprüfung zur Erlangung des Falknerjagdscheins abgelegt haben.
Jägerprüfung - Zulassung zur besonderen Jägerprüfung für Falkner zwecks Erwerb des Falknerjagdscheins beantragen
Ansprechpartner/in beim Landkreis Rotenburg (Wümme)
| Ordnungsamt | |
| Remise Hopfengarten 2 27356 Rotenburg (Wümme) Telefon: 04261 983-0 Telefax: 04261 983-2348 E-Mail: ordnungsabteilung@lk-row.deHomepage: https://www.lk-row.de | Dienstag : 08:00 bis 12:00 Uhr
|
| Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin. Gerne auch online unter www.lk-row.de/terminerowordnungsamt. | |
Allgemeine Informationen
Wenn Sie in Deutschland die Jagd mit Greifen und Falken, die sogenannte Beizjagd, ausüben möchten, benötigen Sie einen auf Ihren Namen lautenden Falknerjagdschein.
Für die erstmalige Beantragung eines Jagdscheins müssen Sie eine Jägerprüfung bestanden haben.
Eine Falknerprüfung können Sie nur dann ablegen, wenn Sie zuvor auch eine Jägerprüfung oder eine besondere Jägerprüfung für Falkner abgelegt haben. Um diese absolvieren zu können, müssen Sie eine Zulassung beantragen.
Bei der besonderen Jägerprüfung für Falkner entfallen die Schießprüfung und das diesbezügliche theoretische Sachgebiet.
Verfahrensablauf
Den Antrag können Sie schriftlich oder, wenn verfügbar, online stellen.
Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen, füllen Sie ihn aus und reichen ihn per Post oder persönlich bei der zuständigen Behörde ein.
Der Antrag und die zu erbringenden Nachweise werden auf Vollständigkeit und Korrektheit geprüft.
Wenn alle Bedingungen erfüllt sind, werden Sie zur besonderen Jägerprüfung zugelassen.
An wen muss ich mich wenden?
nicht angegeben
Zuständige Stelle
nicht angegeben
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Zulassung zur eingeschränkten Jägerprüfung:
Der Prüfling muss
- am Tag vor Beginn der Jägerprüfung mindestens fünfzehn Jahre und sechs Monate alt sein und
- die für das Ablegen der Jägerprüfung erforderliche körperliche Eignung besitzen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
nicht angegeben
Welche Gebühren fallen an?
- :250,00 EUR
Erläuterung zur Gebührenbildung
Rechtsgrundlage: 100.3.3 Nds. AllGO
Welche Fristen muss ich beachten?
nicht angegeben
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Rechtsgrundlage
§ 15 Absatz 5 in Verbindung mit § 15 Absatz 7 Bundesjagdgesetz (BJagdG)
Rechtsbehelf
Hat ein Prüfling die Jägerprüfung nach dieser Verordnung nicht bestanden, so kann er sie wiederholen.
Anträge / Formulare
Schriftform erforderlich: ja
Formlose Antragsstellung möglich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Online-Dienste vorhanden: ja
Was sollte ich noch wissen?
nicht angegeben