Maßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest

zuklappenAnsprechpartner/in beim Landkreis Rotenburg (Wümme)
Herr Dr. Wiedner
Amt / Bereich
Veterinäramt (Leitung)
Kreishaus Rotenburg (Wümme)
Hopfengarten 2
27356 Rotenburg (Wümme)
Telefon: 04261 983-2350
Telefax: 04261 983-2399
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Herr Dr. Wendt
Amt / Bereich
Veterinäramt
Kreishaus Rotenburg (Wümme), Zimmer 138 N // 1. OG
Hopfengarten 2
27356 Rotenburg (Wümme)
Telefon: 04261 983-2372
Telefax: 04261 983-2398
E-Mail:
Frau Dr. Jungnitz
Amt / Bereich
Veterinäramt
Kreishaus Rotenburg (Wümme), Zimmer 130 N // 1. OG
Hopfengarten 2
27356 Rotenburg (Wümme)
Telefon: 04261 983-2370
Telefax: 04261 983-2398
E-Mail:
Frau Dr. Dubbels
Amt / Bereich
Veterinäramt
Kreishaus Rotenburg (Wümme), Zimmer 125 N // 1. OG
Hopfengarten 2
27356 Rotenburg (Wümme)
Telefon: 04261 983-2360
Telefax: 04261 983-2399
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Frau Beier
Amt / Bereich
Veterinäramt
Kreishaus Rotenburg (Wümme), Zimmer 142 // 1. OG
Hopfengarten 2
27356 Rotenburg (Wümme)
Telefon: 04261 983-2366
Telefax: 04261 983-2398
E-Mail:

Allgemeine Informationen

Die Geflügelpest, umgangssprachlich auch Vogelgrippe genannt, ist eine durch aviäre Influenzaviren ausgelöste Infektionskrankheit. Sie kann unter anderem bei Hühnern, Puten, Enten, Gänsen, aber auch bei anderem Geflügel sowie Schwänen und anderen Wildvögeln auftreten. Bei aviären Influenzaviren kann man zwischen zwei Gruppen, den sogenannten niedrigpathogenen („wenig krankmachenden“) und den hochpathogenen („stark krankmachenden“) Influenzaviren unterscheiden. Die hochpathogenen Influenzaviren (zum Beispiel H5N1) können bei Geflügel, insbesondere bei Hühnern oder Puten, zu einer schweren Erkrankung führen, die in der Regel tödlich endet. Die niedrigpathogenen Influenzaviren rufen dagegen oftmals nur geringe bis gar keine Krankheitsanzeichen hervor, da diesen Viren die Eigenschaften zum Auslösen einer schweren Erkrankung fehlen. Allerdings können niedrig pathogene Influenzaviren zur hochpathogenen Form mutieren.

Nur die aviären Influenzaviren vom Subtyp H5 und H7 können in der hochpathogenen Form vorkommen. Nach der Infektion mit hochpathogenen aviären Influenzaviren zeigen insbesondere Hühner und Puten Symptome wie hohes Fieber, Appetitlosigkeit, Schwäche, Teilnahmslosigkeit und Atemnot. Es kommt u.a. zu einem drastischen Rückgang der Legeleistung. Mitunter sterben die Tiere plötzlich, ohne vorher erkennbare Symptome gezeigt zu haben. Meistens sterben die infizierten Tiere. Bei Enten und Gänsen sind die Symptome manchmal weniger stark ausgeprägt, so dass die Infektion nicht sofort erkannt wird.

Obwohl vor allem Hühner und Puten schwer erkranken, sind die Symptome der Geflügelpest nicht eindeutig für diese Erkrankung und können ggf. auch bei anderen Krankheiten auftreten. Tierhalterinnen und Tierhalter müssen daher unverzüglich eine Tierärztin oder einen Tierarzt hinzuzuziehen, wenn klinische Auffälligkeiten im Tierbestand auftreten (z.B. plötzliche Todesfälle, verringerte Futter- und Wasseraufnahme, Rückgang der Legeleistung etc.).

Liegen Gründe für einen Verdacht auf eine Infektion mit der Geflügelpest vor, muss unverzüglich das zuständige Veterinäramt informiert werden.  Das Veterinäramt entscheidet dann, ob Proben von den Tieren genommen und im Labor untersucht werden. Wird im Labor eine Infektion mit dem aviären Influenzavirus H5 oder H7 festgestellt, muss das zuständige Veterinäramt vorgeschriebene Bekämpfungsmaßnahmen ergreifen. Dies gilt für alle Haltungen, unabhängig von der Anzahl der gehaltenen Vögel.  Beispielsweise muss der Geflügelbestand geräumt werden. Die Haltungseinrichtung muss anschließend gereinigt und desinfiziert werden.

Um die infizierte Geflügelhaltung wird in der Regel eine Sperrzone mit einem Radius von mindestens 10 Kilometern für die Dauer von mindestens 30 Tagen eingerichtet. In der Sperrzone gelten zahlreiche Beschränkungen. Beispielsweise dürfen gehaltene Vögel nicht verbracht werden. 

Aufgrund der hohen Ansteckungsgefahr und den aufwändigen Bekämpfungsmaßnahmen sind a lle Geflügelhalterinnen und Geflügelhalter verpflichtet, ihre Tiere vor einer Infektion mit der Geflügelpest zu schützen und dafür sogenannte Biosicherheitsmaßnahmen strikt einzuhalten. Dies gilt auch für kleine Hobbyhaltungen.

Bestimmte Biosicherheitsmaßnahmen sind für alle Geflügelhalterinnen und Geflügelhalter vorgeschrieben: Geflügel darf nur an Stellen gefüttert und getränkt werden, die für Wildvögel unzugänglich sind. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, müssen für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden.

Weitere wichtige Biosicherheitsmaßnahmen sind unter anderem die Reinigung und Desinfektion von Kleidung und Schuhen vor Betreten des Stalls. Alternativ kann Einweg-Schutzkleidung (Overall, Schuhüberzieher) verwendet werden. Einweg-Schutzkleidung muss nach dem Gebrauch sofort entsorgt werden. Geräte und Fahrzeuge sollten ebenfalls gereinigt und desinfiziert werden, bevor sie in den Stall gebracht werden.

Jede Geflügelhalterin und jeder Geflügelhalter ist dazu verpflichtet, seine Geflügelhaltung beim zuständigen Veterinäramt anzuzeigen.

Grundsätzlich können hochpathogene aviäre Influenzaviren auf den Menschen übertragen werden. Das geschieht in der Regel nur bei einem intensiven Kontakt zu infizierten Tieren. Der Kontakt zu infizierten Tieren sollte daher vermieden werden oder nur mit geeigneten Schutzmaßnahmen stattfinden.

Verfahrensablauf
  • Liegen Gründe für einen Verdacht auf eine Infektion mit der Geflügelpest vor, muss unverzüglich das zuständige Veterinäramt informiert werden. 
  • Das Veterinäramt entscheidet dann im Einzelfall über die erforderlichen Maßnahmen (insbesondere klinische Untersuchung und Probenahme im Geflügelbestand, Sperre der Tierhaltung).
An wen muss ich mich wenden?

Generell sollten tote oder kranke Vögel nicht angefasst oder mitgenommen werden.

Im Kreislauf der Natur ist das Sterben einzelner Tiere ein normaler Vorgang. Besonders im Winter sterben alte und kranke Tiere durch Kälte oder durch schlechte Ernährung häufiger als in anderen Jahreszeiten. Deshalb muss nicht jeder tote Vogel an Geflügelpest gestorben sein! Erst wenn mehrere Vögel deutlich krank erscheinen oder an einer Stelle tot gefunden werden, sollten Sie die zuständige Gemeinde benachrichtigen. 

Zuständige Stelle

Für die Bekanntmachung von Tierseuchenausbrüchen sind in Niedersachsen die kommunalen Veterinärbehörden zuständig.

Voraussetzungen

nicht angegeben

Welche Fristen muss ich beachten?

Sobald der Verdacht auf Vogelgrippe bei Geflügelhaltern besteht, muss dies unmittelbar dem zuständigen Veterinäramt gemeldet werden.

Bearbeitungsdauer

nicht angegeben

Rechtsbehelf

Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage

Anträge / Formulare

nicht angegeben

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