Nachnamenserklärungen können u. a. in folgenden Fällen erfolgen:
Bei Ehegatten:
* nachträgliche Bestimmung eines Ehenamens, z. B. nach Eheschließung im
Ausland
* E
Ansprechpartner/in| Frau P. Schneider | |
| Rathaus der Gemeinde Scheeßel, Zimmer EG 16 // EG Untervogtplatz 1 27383 Scheeßel Telefon: 04263 93081834 E-Mail: p.schneider@scheessel.de | |
Nachnamenserklärungen können u. a. in folgenden Fällen erfolgen:
Bei Ehegatten:
Bei Kindern:
Ob und in welcher Form im jeweiligen Fall eine Namenserklärung bzw. Namensänderung möglich ist, muss im Einzelfall durch die zuständige Stelle geklärt werden.
Namensrechtliche Erklärungen sind grundsätzlich unwiderruflich.
nicht angegeben
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der die Ehe geschlossen oder das Kind geboren wurde. Die Erklärung kann auch bei der Verwaltung abgegeben werden, in der der Antragsteller/die Antragstellerin seinen/ihren Wohnsitz hat.
nicht angegeben
nicht angegeben
Es werden Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Die Namenserklärung wird mit Entgegennahme durch die zuständige Stelle wirksam.
Wird die Namenserklärung bei einer unzuständigen Stelle abgegeben, wird sie erst wirksam, wenn sie der zuständigen Stelle (der Eheschließung bzw. des Geburtsortes) zugegangen ist.
nicht angegeben
nicht angegeben
nicht angegeben
nicht angegeben