Ortswechsel von Tierausstellungen und Tiermärkten (z.B. Wanderzirkus) anzeigen

zuklappenAnsprechpartner/in beim Landkreis Rotenburg (Wümme)
Veterinäramt
Kreishaus Rotenburg (Wümme)
Hopfengarten 2
27356 Rotenburg (Wümme)
Telefon: 04261 983-2357
Telefax: 04261 983-2399
E-Mail:

Montag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Freitag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Außerhalb der Sprechzeiten können gerne Termine vereinbart werden.


Angaben zur Barrierefreiheit:
eingeschränkt zugängig
Aufzug vorhanden: ja


Teaser

Wenn Sie Tiere an wechselnden Orten zur Schau stellen möchten, müssen Sie jeden Ortswechsel vorher bei der zuständigen Behörde anzeigen.

Allgemeine Informationen

Für Veranstaltungen mit Tieren gelten besondere Pflichten. Als Veranstalterin oder Veranstalter von bestimmten Tierveranstaltungen müssen Sie jeden Ortswechsel anzeigen. Darunter fallen:

  • Zirkusbetriebe (gewerbsmäßige und nicht gewerbsmäßige)
  • das gewerbsmäßige zur Schau stellen von Tieren
  • und andere Einrichtungen in denen Tiere zur Schau gestellt werden

Diese Art von Tierveranstaltungen an wechselnden Orten müssen Sie der am Veranstaltungsort zuständigen Behörde vor der Ankunft anzeigen.

Veranstaltungen mit Vieh (Rinder, Schweine, Schafen, Ziegen, Pferde etc.) müssen mindestens 4 Wochen vorher bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.

Unter Umständen kann die zuständige Behörde Veranstaltungen dieser Art beschränken oder verbieten.

Dies kann unter anderem erforderlich sein, um Tierseuchen zu bekämpfen. Über die Einschränkungen oder Verbote wird Sie die zuständige Behörde informieren.

Verfahrensablauf

Den Ortswechsel von Zirkusbetrieben (gewerbsmäßig oder nicht gewerbsmäßig) und anderen Einrichtungen für die Zurschaustellung von Tieren an wechselnden Orten müssen Sie anzeigen. Die Anzeige des Ortswechsels müssen Sie spätestens beim Verlassen des bisherigen Aufenthaltsortes bei der zuständigen Behörde des beabsichtigten Aufenthaltsortes anzeigen. Diese Anzeige können Sie formlos stellen.

Wenn Sie die Anzeige formlos stellen möchten:

Beschreiben Sie Ihr Anliegen unter Angabe aller notwendigen Informationen:

  • Angaben zum Veranstaltenden und der verantwortlichen Person
  • Ort, Zeit und Zeitraum der Veranstaltung
  • Angaben zu den ausgestellten Tierarten
  • Nähere Angaben zu den Räumen und Einrichtungen, die für die zur Schaustellung vorgesehen sind

Reichen Sie die geforderten Nachweise ein.

Übersenden Sie den Antrag per E-Mail oder auf dem Postweg an die zuständige Behörde.

Ihre Anzeige wird durch die zuständige Behörde entgegengenommen.

Sie erhalten eine Bestätigung.

Bei Rückfragen zur Anzeige meldet sich die zuständige Behörde bei Ihnen.

Im Falle einer Beschränkung oder eines Verbots geht Ihnen eine Rückmeldung zu.

An wen muss ich mich wenden?

Kommunale Veterinärbehörden, ggf. LAVES (bei überregionalen Veranstaltungen mit Vieh).

Zuständige Stelle

Kommunale Veterinärbehörden, ggf. LAVES (bei überregionalen Veranstaltungen mit Vieh).

Voraussetzungen

Für das gewerbsmäßige zur Schau stellen von Tieren und gewerbsmäßige Zirkusbetriebe ist eine Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz (§ 11) vor Aufnahme der Tätigkeit erforderlich, die ebenfalls bei der zuständigen Behörde beantragt werden muss.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz (entfällt bei nicht gewerblichen Zirkusbetrieben)

Veranstaltungserlaubnis

Registriernummer

Welche Gebühren fallen an?

Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer zuständigen Behörde.

Welche Fristen muss ich beachten?

Jeder Ortwechsel ist der zuständigen Behörde beim Verlassen des bisherigen Ortes anzuzeigen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von dem Umfang der Anzeige.

Rechtsbehelf

Es handelt sich um eine Anzeigepflicht, die zunächst keinen Verwaltungsakt vorsieht. Erst wenn sich herausstellt, dass z.B. aus tierseuchenrechtlichen Gründen ein Verbot der Ausstellung erfolgen muss, würde ein Verwaltungsakt erfolgen- dies ist aber nicht die Regel.

Als Rechtsbehelf steht dann der Klageweg offen.

Anträge / Formulare

nicht angegeben

Was sollte ich noch wissen?

nicht angegeben

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