Schlachtung: Durchführung - amtliche Schlachttieruntersuchung

zuklappenAnsprechpartner/in beim Landkreis Rotenburg (Wümme)
Veterinäramt
Kreishaus Rotenburg (Wümme)
Hopfengarten 2
27356 Rotenburg (Wümme)
Telefon: 04261 983-2357
Telefax: 04261 983-2399
E-Mail:

Montag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Freitag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Außerhalb der Sprechzeiten können gerne Termine vereinbart werden.


Angaben zur Barrierefreiheit:
eingeschränkt zugängig
Aufzug vorhanden: ja


Allgemeine Informationen

Wenn Sie Tiere schlachten, deren Fleisch zum Genuss für Menschen bestimmt ist, müssen Sie die Tiere vor und nach der Schlachtung amtlich untersuchen lassen. Dies betrifft:

  • Rinder,
  • Schweine,
  • Schafe,
  • Ziegen,
  • Pferde und andere Huftiere,
  • Geflügel
    • gilt nicht bei Abgabe des Fleisches von höchstens 10.000 Stück jährlich im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb geschlachtetem Geflügel direkt an Verbraucher oder an örtliche Betriebe des Einzelhandels zur unmittelbaren Abgabe an Verbraucher,
  • Hasentiere 
    • gilt nicht bei Abgabe des Fleisches von höchstens 10.000 Stück jährlich im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb geschlachteten Hasentieren direkt an Verbraucher oder an örtliche Betriebe des Einzelhandels zur unmittelbaren Abgabe an Verbraucher,
  • Gehegewild.

Die Untersuchungspflicht gilt auch für Hausschlachtungen (Näheres unter dem Stichwort Hausschlachtung).

An wen muss ich mich wenden?

Die zuständige Behörde ist die Lebensmittelüberwachungsbehörde des Landkreises Rotenburg (Wümme).

Landkreis Rotenburg (Wümme)
Veterinäramt
Hopfengarten 2
27356 Rotenburg (Wümme)

Welche Unterlagen werden benötigt?

Vorzulegen sind Informationen zur Lebensmittelkette.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Schlachtungen sind rechtzeitig (mindestens 24 Stunden vorher) der zuständigen Stelle bekannt zu geben.

Notschlachtungen sind hiervon separat zu betrachten, in jedem Fall ist unverzüglich die zuständige Stelle einzubinden.

Rechtsgrundlage
  • Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
  • Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs
  • Delegierte Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amzlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates
  • Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, ...
  • Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Tier-LMHV)
  • Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV)
Was sollte ich noch wissen?

Gewerbliche Schlachtungen dürfen nur in hierfür behördlich zugelassenen Betrieben durchgeführt werden.

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