Rechtsgrundlage
Die Fläche der Grundstückszufahrt ist von Ihnen jederzeit in einem verkehrssicheren Zustand zu Halten. Hierzu sind Sie gemäß § 20 Absatz 4 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) als Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigter verpflichtet.
Sollte die Zufahrt zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr erforderlich sein, ist die Zufahrt auf Ihre Kosten unverzüglich zurückzubauen. Hierzu ist das Einvernehmen mit der Gemeinde Scheeßel herzustellen.
Bemerkungen
Mit der Genehmigung werden auch die technischen Vorgaben zur Anlage der Oberflächenbefestigung übergeben. Der Antragsteller beauftragt direkt ein eingetragenes Straßenbauunternehmen für die Herstellung der Zufahrt. Es empfiehlt sich, mehrere Angebote einzuholen. Rechtzeitig vor Beginn der Bauarbeiten ist ein Ortstermin mit einem Vertreter der Gemeinde und der bauausführenden Firma zu vereinbaren. Ohne diesen Termin darf mit dem Bau nicht begonnen werden. Nach Beendigung ist eine Abnahme mit einem Vertreter der Gemeinde erforderlich. Garten- und Landschaftsbauunternehmen (GaLaBau) sind für die Bauarbeiten nur zugelassen, wenn diese in der Handwerksrolle als Straßenbauer eingetragen sind. Dies ist mit einem aktuellen Auszug aus der Handwerksrolle nachzuweisen.