Für die weitere Bearbeitung Ihres Entwässerungsantrages werden zusätzlich folgende Unterlagen benötigt:
- Mit Nordpfeil versehener Lageplan des anzuschließenden Grundstücks im Maßstab nicht kleiner als 1:500 mit folgenden Angaben:
- Straße und Hausnummer
- Gebäude und befestigte Flächen
- Grundstücks- und Eigentumsgrenzen
- Lage der Haupt- und Anschlusskanäle
- Gewässer, soweit vorhanden oder geplant
- In der Nähe der Abwasserleitungen vorhandener und/oder vorgesehener Baumbestand
- Einen Lageplan im Maßstab 1:1000
- Einen Schnittplan im Maßstab 1:100 durch die Fall- und Entlüftungsrohre des Gebäudes mit den Entwässerungsobjekten. Einen Längsschnitt durch die Grundleitung und durch die Revisionsschächte mit der Angabe der Höhenmaße des Grundstücks und der Sohlenhöhe im Verhältnis der Straße, bezogen auf NN.
- Grundrisse des Kellers und der Geschosse im Maßstab 1:100 soweit dies zur Klarstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen erforderlich ist. Die Grundrisse müssen insbesondere die Bestimmung der einzelnen Räume und sämtliche in Frage kommenden Einläufe sowie die Ableitung unter Angabe der lichten Weite und des Materials erkennen lassen, ferner die Entlüftung der Leitungen und die Lage etwaiger Absperrschieber, Rückstauverschlüsse oder Hebeanlagen.
Bei allen Zeichnungen bitte beachten:
Schmutzwasserleitungen (rot) sind mit ausgezogenen, Niederschlagswasserleitungen (blau) mit gestrichelten Linien darzustellen und Mischwasserleitungen strichpunktiert. Später auszuführende Leitungen sind zu punktieren.
Folgende Farben sind in den Plänen/Zeichnungen zu verwenden:
für vorhandene Anlagen: (schwarz)
für abzubrechende Anlagen: (gelb)
für Schmutzwasserleitungen: (rot)
für Regenwasserleitungen: (blau)
Welche Stoffe, Abwässer, etc. nicht in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden dürfen, ist in den §12 Abs. 4 der Abwasserbeseitigungssatzung festgelegt. Regelungen über den Anschlusskanal enthält der §8 der Abwasserbeseitigungssatzung.
Die Gemeinde Scheeßel ist zudem berechtigt, weitere als die hier aufgeführten Unterlagen zu verlangen, sofern das zur Entscheidung über den Entwässerungsantrag erforderlich erscheint.