Nutzungsantrag Beeke Schule

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Allgemeine Informationen

Allgemeine Informationen

Dies ist der Antrag auf Überlassung von Räumen für eine außerschulische Nutzung für die Turnhalle, Sporthalle, Küche/Caféteria und Aula der Beeke Schule.

Räume gemeindeeigener Schulen (Sporthallen, Festsäle, allgemeine- und Fachunterrichtsräume) können 

      • rechtsfähigen Vereinen und Organisationen für Unterrichtszwecke
      • Einrichtungen der Jugendpflege und der Erwachsenenbildung
      • Sportvereinen, die Mitglied im Kreissportbund sind
      • Religionsgesellschaften (religiöse Gemeinschaften)
      • karitativen Vereinen

auf besonderen Antrag zu zweckentsprechender Nutzung überlassen werden, wenn dadurch die Bedürfnisse der Schule nicht beeinträchtigt werden.

Es handelt sich zunächst um einen Antrag über die Nutzung der jeweiligen Räume. Die Gemeinde weist ausdrücklich darauf hin, dass es sich nicht um einen Nutzungsvertrag mit entsprechenden Rechten und Pflichten handelt. Ihr Antrag bedarf einer Prüfung hinsichtlich der Möglichkeit der Raumüberlassung. Im Anschluss wird ein schriftlicher Nutzungsvertrag geschlossen.

Wichtig: Bevor Sie das Formular ausfüllen, müssen Sie die Terminauswahl mit dem jeweiligen Hausmeister der Schule telefonisch abstimmen. Erst wenn dies erfolgt ist, kann das Formular eingereicht werden. Den Hausmeister erreichen Sie unter folgender Nummer: 04263-932613

Es wird im Hinblick auf den anschließend abzuschließenden Nutzungsvertrag und die Zahlung eines Nutzungsentgeltes auf folgendes hingewiesen: Seitens der Gemeinde steht die reine Raumüberlassung im Vordergrund, welche mit einem Nutzungsentgelt abgegolten wird. Bei diesem Betrag handelt es sich um einen Nettobetrag. Zum Zeitpunkt des Vertrages wird davon ausgegangen, dass die Gemeinde Scheeßel auf die Zahlungen des Nutzungsberechtigten aus dem Vertrag keine Umsatzsteuer zu entrichten hat. Die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung des Entgeltes aus dem Vertrag bedarf daher keiner gesonderten Rechnungsstellung. Sollte die Gemeinde Scheeßel doch umsatzsteuerpflichtig sein oder werden, hat der Nutzungsberechtigte die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer zusätzlich zum Nettobetrag zu entrichten. Die Gemeinde Scheeßel ist zur Nachberechnung bis zum Zeitpunkt der Entstehung ihrer Umsatzsteuerpflichtigkeit berechtigt.

Für Unternehmer, die nur Betriebsvorrichtungen (bspw. Küche/Werkraum) nutzen gilt folgendes: Seitens der Gemeinde steht die reine Raumüberlassung im Vordergrund, welche mit einem Nutzungsentgelt abgegolten wird. Bei diesem Betrag handelt es sich um einen Nettobetrag. Sobald die Gemeinde hinsichtlich der Zahlungen des Nutzungsberechtigten umsatzsteuerpflichtig wird, wird das Nutzungsentgelt zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer fällig.

Nutzungsentgelt

Nutzungsentgelt

Das Nutzungsentgelt beträgt:

Nutzergruppe A: nichtgewerbliche Nutzer, z.B. örtliche Vereine für Vereinszwecke oder gemeinnützige Zwecke, öffentlich-rechtliche Institutionen wie Volkshochschule, Kreismusikschule, Kirche - Es ist eine Nutzungsvereinbarung erforderlich. Die Nutzung ist kostenfrei.

Nutzergruppe B: nichtgewerbliche Nutzer und Firmen (z.B. Kreditinstitute) für eintrittspflichtige Veranstaltungen aller Art und kostenpflichtige Kurse - Es ist eine Nutzungsvereinbarung erforderlich. Die Kosten belaufen sich auf 10 Prozent der Eintrittsgelder, jedoch mindestens 50,00 Euro je Veranstaltung/Kurs.

Nutzergruppe C: gewerbliche Nutzer für Schulungskurse bzw. Darbietungen - Es ist eine Nutzungsvereinbarung erforderlich. Die Kosten belaufen sich bei einer Einmalnutzung auf 10 Prozent der Einnahmen, jedoch mindestens 70,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer. Bei einer monatlichen Nutzung beläuft sich das Nutzungsentgelt auf 100,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer je Kurs, bei jährlicher Nutzung auf 600,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer je Kurs.

Folgende Punkte sind einzuhalten:

Folgende Punkte sind einzuhalten:

  1. Entsprechende Anträge sind mindestens 3 Wochen vor der Veranstaltung einzureichen.
  2. Die Überlassung erfolgt in jedem Fall nur unter Vorbehalt des jederzeitigen entschädigungslosen Widerrufs.
  3. Die Veranstalter sind verpflichtet, für Sauberkeit und Ordnung zu sorgen und Beschädigungen oder Verluste, die durch die Veranstaltung entstehen, sofort und unaufgefordert der Schulleitung zu melden.
  4. In den Schulräumen sind das Rauchen und die Abgabe alkoholischer Getränke untersagt.
  5. Die Veranstaltungen dauern nicht länger als bis 22:00 Uhr; an Sonntagen bis 18:00 Uhr.
  6. Wenn Bau-, Reinigungs- oder sonstige große Hausarbeiten durchgeführt werden, kann die Überlassung von Schulräumen während dieser Zeit eingeschränkt werden.
  7. In den Weihnachtsferien bleiben alle Schulräume einschließlich Hallen geschlossen.
  8. In den übrigen Ferien sind auf besonderen Antrag Ausnahmen möglich. Anspruch auf Heizung und Warmwasser besteht nicht.
  9. Bei der Überlassung von Schulräumen für öffentliche Versammlungen hat der Veranstalter die Bestimmungen des Versammlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGB. I S. 1789) zu beachten.
  10. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. Jeder Nutzer hat den Nachweis einer Personen- und Sachschadenversicherung zu führen. Die Gemeinde und die Schule sind von der Geltendmachung jeglicher Schadensersatzansprüche schriftlich freizustellen.
  11. Die für die Tribüne und die Hallen einzusetzenden Aufsichten sind vor Beginn der Veranstaltung dem diensttuenden Hausmeister zu melden. Dieser übergibt die Halle an den Veranstalter.
  12. Die Aufsichten sind für die strikte Einhaltung der Sporthallenordnung verantwortlich.
  13. Nach Beendigung der Veranstaltung führen der Hausmeister und der für die Veranstaltung Verantwortliche gemeinsam die Abnahme der benutzten Hallen durch. Die Kosten der Reinigung bei einer übermäßigen Verschmutzung gehen zu Lasten des Veranstalters.
  14. Werden bei Inanspruchnahme der Cafeteria Speisen und Getränke gegen Entgelt ausgegeben, ist eine Gestattung gem. § 12 Abs. 1 des Gaststättengesetzes erforderlich. Die Gestattung ist bei der Gemeinde Scheeßel (Ordnungsamt) zu beantragen.
  15. Sollte die beantragte Veranstaltung aus irgendwelchen Gründen nicht mehr stattfinden, ist die Schule bzw. der diensthabende Hausmeister unverzüglich zu informieren.

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