Antrag zur Genehmigung einer Grundstückszufahrt

zuklappenAnsprechpartner/in für die Kommune Einheitsgemeinde Scheeßel
Gemeinde Scheeßel - Fachbereich Bau und Planung
Untervogtplatz 1
27383 Scheeßel
Homepage: htt­ps://ww­w.­schees­sel.de

Mo. - Fr.: 08:00 - 12:30 Uhr
Do.: 14:00 - 18:00 Uhr


Angaben zur Barrierefreiheit:
barrierefrei
Aufzug vorhanden: ja


Allgemeine Informationen

Für die Anlage einer Grundstückszufahrt gibt es einige Vorgaben, die unbedingt zu beachten sind, bevor der Antrag gestellt wird:

  • Pro Grundstück wird nur eine Zufahrt genehmigt. Soll eine vorhandene Zufahrt verlegt werden, so muss die alte Zufahrt zurückgebaut werden. Bei Gewebegrundstücken in Gewerbegebieten kann im Einzelfall auch eine weitere Zufahrt zugelassen werden.
  • Geplante Zufahrten, die an einem Parkstreifen liegen und dadurch Parkplätze an der öffentlichen Straße in Anspruch nehmen, werden nicht genehmigt.
  • Beträgt die Gehwegbreite bzw. Grundstücksbreite zwischen Außenkante Bord und Grundstücksgrenze mehr als 2,25m, so sind anstatt Borde die sogenannten Einfahrtschwellen einzubauen. Die Vorgabe, ob Borde oder Einfahrtschwellen eingesetzt werden müssen, wird in der Genehmigung festgelegt. 

  • Neue bzw. zusätzliche Zufahrten zu privaten Grundstücken werden in einer Breite von 3,00m zuzüglich 2x100m für Bordabsenkungen genehmigt. Für Gewerbegrundstücke in Gewerbegebieten kann aufgrund von LKW-Verkehr eine breitere Zufahrt genehmigt werden. 
Welche Gebühren fallen an?

Für die Erteilung der Genehmigung wird eine Gebühr von aktuell 56,00 € erhoben. Sämtliche anfallende Kosten (Baukosten, Kosten für Genehmigungen, etc.) sind durch den Antragsteller zu tragen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Eine ausgestellte Genehmigung ist drei Jahre lang gültig. Innerhalb dieser Frist ist mit den Bauarbeiten zu beginnen. Nach Ablauf dieser Frist verfällt die Genehmigung automatisch.

Rechtsgrundlage

Die Fläche der Grundstückszufahrt ist von Ihnen jederzeit in einem verkehrssicheren Zustand zu Halten. Hierzu sind Sie gemäß § 20 Absatz 4 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) als Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigter verpflichtet.
Sollte die Zufahrt zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr erforderlich sein, ist die Zufahrt auf Ihre Kosten unverzüglich zurückzubauen. Hierzu ist das Einvernehmen mit der Gemeinde Scheeßel herzustellen.

Bemerkungen

Mit der Genehmigung werden auch die technischen Vorgaben zur Anlage der Oberflächenbefestigung übergeben. Der Antragsteller beauftragt direkt ein eingetragenes Straßenbauunternehmen für die Herstellung der Zufahrt. Es empfiehlt sich, mehrere Angebote einzuholen. Rechtzeitig vor Beginn der Bauarbeiten ist ein Ortstermin mit einem Vertreter der Gemeinde und der bauausführenden Firma zu vereinbaren. Ohne diesen Termin darf mit dem Bau nicht begonnen werden. Nach Beendigung  ist eine Abnahme mit einem Vertreter der Gemeinde erforderlich. Garten- und Landschaftsbauunternehmen (GaLaBau) sind für die Bauarbeiten nur zugelassen, wenn diese in der Handwerksrolle als Straßenbauer eingetragen sind. Dies ist mit einem aktuellen Auszug aus der Handwerksrolle nachzuweisen.

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